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Brandschutzbeauftragter

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Welche Betriebe ihn brauchen und worauf sie achten sollten?Brandschutzbeauftragter

Der Brandschutz hat in den meisten Betrieben keinen besonders hohen Stellenwert, sondern rangiert in der Regel am unteren Ende der Prioritätenliste. Das ist ein gravierender Fehler. Die Bedrohung durch einen Brand ist immer auch eine Bedrohung von Menschenleben und darüber hinaus eine Bedrohung der Firmenexistenz und damit der Arbeitsplätze vieler Beschäftigter. Internationalen Untersuchungen zufolge wird nach einem Vollbrand ein Drittel aller Betriebsstätten nicht mehr aufgebaut. Ein weiteres Drittel überlebt die folgenden fünf Jahre nicht. Nur ein Drittel hält sich am Markt und produziert weiter. In der heutigen Zeit wird häufig überlegt, ob es nach einem Totalschaden nicht günstiger ist, den Betrieb – wenn überhaupt – an anderer Stelle wieder aufzubauen. Brandschutz ist somit auch immer Schutz des Arbeitsplatzes.

Erfolgreicher Brandschutz im Betrieb sollte daher Aufgabe aller Beschäftigten sein, auch wenn die Verantwortung für den Brandschutz immer beim Unternehmer liegt. Nun gehört der Brandschutz aber nicht zu den Kernkompetenzen der Unternehmensführung. Daher ist es sicher nicht verkehrt, wenn er sich auf diesem Gebiet von einem Fachmann beraten lässt. Hier gibt es seit einigen Jahren Fachleute, die in den verschiedensten Unternehmen Brandschutz-Aufgaben übernehmen. Heute sind diese Fachleute als Brandschutzbeauftragte anerkannt und fest in der betrieblichen Praxis verankert.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten:

Unterstützung und Beratung des Unternehmers in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes, insbesondere bei
•Planung, Ausführung & Unterhaltung von Betriebsanlagen
•Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen
•Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
•Erstellen eines Brandschutzkonzeptes
•Instandhaltung von Brandschutz-Einrichtungen
•Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden, Feuerwehr und Feuersicherer, Aufstellen des Brandschutzplanes, z. B. Brandalarmplan, Flucht und Rettungsplan
•Ausbildung von Mitarbeitern, z. B. Brandschutzhelfer, unterwiesene Personen

Nicht generell gefordert:

Generell gesetzlich gefordert wird der Brandschutzbeauftragte nicht. Die Industriebaurichtlinie verlangt in Betrieben ab einer Geschossgröße von mehr als 5.000 Quadratmeter die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Zusätzlich fordern einige Verkaufsstätten- sowie Versammlungsstättenverordnungen einen Brandschutzbeauftragten. Auch Bauaufsichtsbehörden und andere städtische Behörden gehen immer öfter dazu über, die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu verlangen. Dasselbe gilt für die Sachversicherer, die im Gegenzug dann häufig einen Rabatt gewähren. Somit kann sich der Brandschutzbeauftragte auch positiv auf die Versicherungsprämie auswirken. Die Berufsgenossenschaften verpflichten die Betriebe nicht, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, sondern sie empfehlen dies nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Bestellung von Brandschutzbeauftragten:

Empfehlungen der Berufsgenossenschaften für Industriebetriebe, Handwerksbetriebe, Betriebe der Lagerung und ähnliche Einrichtungen mit einem entsprechenden Brandrisiko.

Brandrisiko:
im Betrieb Ø
anwesende Personen…

geringem Brandrisiko ab 250
mittlerem Brandrisiko ab 175
großem Brandrisiko ab 100
Hotels, Gaststätten ab 250

Qualifikation, Ausbildung, Bestellung:

Als die ersten Brandschutzbeauftragten in den Betrieben und auch in beratenden Ingenieurbüros auftauchten, gab es für deren Qualifikation und Ausbildung noch keine Vorgaben. Die Bandbreite ihrer Qualifikation und Ausbildung reichte von so gut wie nichts bis zum Hochschulstudium der Fachrichtung Brandschutz. Um ein Mindestniveau zu garantieren und einen halbwegs vergleichbaren Ausbildungsnachweis zu bekommen, erarbeiteten bekannte Ausbildungs-Institutionen und der Arbeitskreis Brandschutz der gewerblichen Berufsgenossenschaften Richtlinien für die Qualifikation, Aufgaben und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten. Diese Richtlinien – veröffentlicht als BG-Information BGI 847 (siehe unter „Externe Links“) – bilden heute die Grundlage für die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten bietet diese Ausbildung Mitarbeitern aus Mitgliedsbetrieben seit acht Jahren an.

Nach erfolgreichem Abschluss einer solchen Ausbildung steht der Bestellung als Brandschutzbeauftragter nichts mehr im Wege. Die Bestellung sollte der Unternehmer schriftlich vornehmen und dabei die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten im Betrieb genau benennen. So wissen beide Seiten, was sie voneinander zu erwarten haben. Außerdem wird späteren Missverständnissen vorgebeugt. Ein sensibles Thema ist die Arbeitszeit des Brandschutzbeauftragten. Aus seiner Sicht sind festgeschriebene Einsatzzeiten für die Brandschutz-Aufgaben, die er meist zusätzlich zu seinen anderen betrieblichen Aufgaben wahrnimmt, eine nachvollziehbare Forderung. Das stößt jedoch nicht überall auf Gegenliebe. Wer die Diskussionen um die Einsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte – die ja immerhin in einer Unfallverhütungsvorschrift gefordert werden – kennt, wird kaum daran glauben, dass sich diese Forderung flächendeckend durchsetzen wird.

Selbstverständlich braucht der Brandschutzbeauftragte Zeit, um seiner Funktion gerecht zu werden. Wie viel Zeit das letztendlich ist, hängt von der Unternehmensstruktur ab, variiert also von Betrieb zu Betrieb. Starre Einsatzzeiten helfen somit nur bedingt weiter. Ein Unternehmer, der einen Brandschutzbeauftragten für seine Firma bestellt, wird – will er seiner Verantwortung gerecht werden – auch den entsprechenden zeitlichen Rahmen dafür schaffen. Hat er dagegen den Brandschutzbeauftragten nicht aus Überzeugung, sondern auf äußeren Druck hin bestellt, dann führen auch festgeschriebene Einsatzzeiten nicht zu einem befriedigenden Arbeitsergebnis.

Wann Brandschutzbeauftragte sinnvoll sind:

Der Brandschutzbeauftragte soll den Unternehmer in erster Linie beraten, damit er den für seinen Betrieb optimalen Brandschutz verwirklichen kann. Das kann in dem einen Fall zusätzliche Maßnahmen bedeuten, in dem ein oder anderen Fall kann es auch weniger Maßnahmen bedeuten. Hat der Betrieb ein schlüssiges Brandschutzkonzept erstellt, dann kann es auch Aufgabe des Brandschutzbeauftragten sein, dieses Konzept gegen überzogene Forderungen, z.B. auch der Behörden, zu verteidigen.

Grundlage fast aller betrieblichen Schutzmaßnahmen, auch der Brandschutzmaßnahmen, ist die Gefährdungsbeurteilung – sofern nicht weitere spezielle Forderungen in gesetzlichen Regelungen festgeschrieben sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist aber abhängig von denjenigen, die sie durchführen. Die Ergebnisse fallen folglich auch unterschiedlich aus. Dies ist politisch so gewollt. Entscheidend ist dabei nur, dass alle Gefährdungspotenziale erkannt wurden, die daraus abgeleiteten Maßnahmen diesen Gefährdungen begegnen und das Konzept in sich schlüssig ist.

Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung wird bedingt durch die Verschlankung der Vorschriften zukünftig weiter zunehmen. Damit wächst auch die Eigenverantwortung des Unternehmers. Er muss immer öfter selbst entscheiden, welche Maßnahmen er durchführt, damit die Beschäftigten in seinem Betrieb sicher und gesund arbeiten. Das schließt Maßnahmen gegen Brände ein. Der Unternehmer ist daher gut beraten, wenn er bei entsprechender Betriebsgröße, bei besonderer Brandgefährdung oder bei der besonderen Gefährdung von Personen auf die tatkräftige Unterstützung von Fachleuten zurückgreift und einen Brandschutzbeauftragten für sein Unternehmen bestellt.

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